Kurz und bündig

Der Eigentumsvorbehalt ist eines der gängigsten Kreditsicherungsmittel im Warenverkehr und regelt den Austausch von Kaufpreis und Kaufsache.

Mit dem Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) sichert ein Verkäufer ab, dass die gelieferte Sache zwar in den Besitz des Käufers übergeht, vorerst aber Eigentum des Verkäufers bleibt.

Die Übereignung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist (und eventuell in festgelegten Raten) zu begleichen ist.

 

Hintergrund

Die Bezahloption "Kauf auf Rechnung" birgt für den Rechnungssteller immer das Risiko, dass die Rechnung nicht fristgerecht, im schlimmsten Fall sogar gar nicht bezahlt wird.

Durch den Eigentumsvorbehalt wird dieses Risiko reduziert, denn hält sich der Käufer nicht an die Vereinbarung, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 449 (2) BGB) und die Ware zurückfordern.

§ 449 BGB Eigentumsvorbehalt

  • (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
  • (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Info: Juristisch ist von einer "beweglichen Sache" in Abgrenzung von einem Grundstück die Rede, das nicht unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden kann (§ 925 (2) BGB).

 

Nachweis

  • Kaufvertrag

Am sichersten fährt ein Verkäufer, wenn er alle Zahlungskonditionen bereits im Kaufvertrag festlegt, darunter auch den Eigentumsvorbehalt.

  • AGB

Üblicherweise ist der Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt. Wichtig ist, dass die AGB in den Kaufvertrag einbezogen werden.

  • Rechnung/Lieferschein

Nicht immer existiert ein Kaufvertrag, der Eigentumsvorbehalt kann auch in der Rechnung oder im Lieferschein vermerkt sein. Wichtig ist in so einem Fall, dass die Rechnung zusammen mit der Ware und nicht nachträglich übergeben wird. Der Eigentumsvorbehalt und die Übergabe der Sache müssen also zusammen erfolgen.

Wo in der Rechnung?

Üblicherweise steht der Eigentumsvorbehalt am Ende der Rechnung, gut sichtbar, eventuell kursiv oder fett gedruckt hervorgehoben.

Beispielformulierungen:

"Bis zur vollständigen/endgültigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum."

"Wir behalten uns das Recht vor, bis zum vollständigen Bezahlen der Ware diese als unser Eigentum zu betrachten."

 

Die Seite des Kunden

Anwartschaftsrecht

Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht gehen Hand in Hand. Das Anwartschaftsrecht regelt das Recht auf Besitz und ist ein Sicherungsmittel für den Käufer gegenüber dem Verkäufer, der die verkaufte Sache nicht mehr ohne Weiteres herausverlangen kann. Der Verkäufer muss erst vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die Anwartschaft regelt zudem, dass der Käufer das Recht hat, das Volleigentum der Sache zu erwerben, die durch den Eigentumsvorbehalt nur aufschiebend bedingt sein Eigentum ist. Mit dem Anwartschaftsrecht erhält der Käufer rechtlich gesehen einen ähnlichen Status wie den eines Eigentümers.

Umgang mit der Kaufsache

Der Käufer darf die Kaufsache benutzen und verwerten. Oft ist es gerade die Nutzung, die ihn dazu in die Lage versetzt, dem Verkäufer durch die erwirtschafteten Mittel den Kaufpreis zu bezahlen.


Eigentumsvorbehalt: Geschäftsabschluss mit Kleingedrucktem
Eigentumsvorbehalt: Besitz - ja. Eigentum - nein. Noch nicht.

 

Formen des Eigentumsvorbehalts


1. Der einfache Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt ist auch der üblichste. Hat ein Käufer den Preis einer Kaufsache (eventuell alle Raten) bezahlt, fällt das Eigentum automatisch an ihn. Der Eigentumserwerb ist nur aufgeschoben.

Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich also auf die erworbene Kaufsache, anders als im nächsten Fall:


2. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf die Kaufsache, sondern auch auf die Sache, in die sie eingegangen ist.

  • Mit Vorausabtretungsklausel

Der Käufer wird durch den Verkäufer ermächtigt, über die Kaufsache zu verfügen und sie zu verwerten, Weiterverkauf eingeschlossen. Dabei tritt der Käufer aber dem Verkäufer schon im Voraus alle Rechte aus dem Weiterverkauf ab. Die Forderung, die beim Weiterverkauf gegenüber dem Dritten entsteht, steht damit dem ursprünglichen Vorbehaltsverkäufer zu.

  • Mit Verarbeitungsklausel

Beim Verarbeitungseigentumsvorbehalt (oder auch erweiterter Eigentumsvorbehalt) vereinbaren Verkäufer und Käufer eine Verarbeitungsklausel. Diese legt fest, dass der Verkäufer auch dann Eigentümer an der Kaufsache bleibt, wenn der Käufer diese weiterverarbeitet und dadurch gesetzlich Eigentum erwirbt.

Beispiel: Erwirbt ein Käufer beim Verkäufer Rohstoffe wie Holz oder Gold, um daraus etwas anzufertigen, geht das vorbehaltene Eigentum auf das daraus Hergestellte (Möbel oder Schmuck) über, es steht also dem ursprünglichen Verkäufer zu.


Weitere Formen des Eigentumsvorbehalts, die in der Praxis aber weniger gängig sind:

3. Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt

4. Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt

5. Der Kontokorrentvorbehalt

 

Restrisiko trotz Eigentumsvorbehalt

Schuldrechtliche Ersatzansprüche

Für den Verkäufer besteht das Risiko, dass die Kaufsache durch die Nutzung nicht mehr oder nicht ohne Wertminderung zurückzubekommen ist. Hierfür sieht der Gesetzgeber schuldrechtliche Ersatzansprüche vor, die aber nicht zwangsläufig zu einem vollständigen Ersatz führen.

  • Sollte beim Käufer der Gerichtsvollzieher klopfen, können auch nur unter Eigentumsvorbehalt erworbene Kaufsachen gepfändet werden. In so einem Fall steht dem Vorbehaltsverkäufer der Weg der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) offen.

  • Sollte sich der Käufer in einem Insolvenzverfahren befinden, werden schuldrechtliche Forderungen oft nur zu einem Bruchteil erfüllt. Generell kann der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzverordnung (InsO) geltend machen.

Jedem Verkäufer und Rechnungssteller ist also zu raten, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, sondern den Eigentumsvorbehalt mit einem gut organisierten Forderungsmanagement zu kombinieren und so den zügigen Zahlungseingang abzusichern.

Debitorenmanagement optimieren

Das Forderungsmanagement ist ein Teil des Debitorenmanagements in Unternehmen und die damit verbundenen Prozesse sind komplex und darum aufwendig. Unternehmen können für einen zuverlässigen und zeitnahen Zahlungseingang sorgen, indem sie dafür sorgen, dass diese internen Prozesse besser funktionieren. 

Durch den Einsatz einer Cloud-Plattform, die als Add-on zum bestehenden ERP-System fungiert, lassen sich Prozesse mithilfe von Workflows schneller und besser machen. So werden zeitraubende Umwege bei der internen Kommunikation vermieden und manuelle Tätigkeiten auf ein Minimum reduziert. Zudem lassen sich alle Daten und Vorgänge an zentraler Stelle transparent abbilden. 


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Management Summary

  • Der Eigentumsvorbehalt ist eines der gängigsten Kreditsicherungsmittel im Warenverkehr und regelt den Austausch von Kaufpreis und Kaufsache.
  • Vermerkt wird er üblicherweise in den AGB, die auch im Vertrags und in der Rechnung vermerkt sind.
  • Zu beachten sind die verschiedene Formen des Eigentumsverbehalts.
  • Ein gewisses Restrisiko bleibt, dem Unternehmen z. B. durch ein optimiertes Debitorenmanagement begegnen können.