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Glossar Kostenerstattungsanspruch

Was ist der Kostenerstattungsanspruch?

Durch die verzögerte Zahlung des Schuldners hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Kosten (§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB). Hierunter fallen im Sinne des § 249 BGB insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch solche, die dem Gläubiger infolge der Einschaltung eines Inkassounternehmens entstanden sind.

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