Grundsätzlich gilt die 30-Tage-Frist, offene Rechnungen müssen also innerhalb von 30 Tagen beglichen werden, ohne dass in der Rechnung explizit darauf hingewiesen werden muss. Wer bis dahin nicht zahlt, ist im Verzug und ohne weitere Mahnung kann ein Mahnbescheid eingereicht werden.
Das BGB regelt diesen Punkt allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucherschutzes (§ 286 (3) BGB). Denn Verbraucher, also Privatleute, müssen in Rechnungen auf die 30-Tage-Frist hingewiesen werden. Von Geschäftsleuten wird erwartet, dass ihnen die Rechtslage bekannt ist, hier ist eine Fristangabe kein Muss.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel "Zahlungsverzug? 3 Gründe, warum Ihre Kunden nicht zahlen".
Mit der Zustellung der Rechnung beginnt für viele Unternehmen eine oft unnötig lange Wartezeit, bis der Kunde, in dem Fall der Schuldner, seiner Pflicht nachkommt und die Rechnung bezahlt. Mit der 30-Tage-Regelung schafft der Gesetzgeber Abhilfe.
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