Der Staat als Träger der Vollstreckungsgewalt stellt durch das Zwangsvollstreckungsverfahren sicher, dass die Justiz als neutraler Dritter die Grundrechte des Gläubigers und des Schuldners bei der Durchsetzung von Ansprüchen bewahrt wird. Das Vollstreckungsverfahren selbst wird im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt (§§ 704 – 945 ZPO).
(a.) die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher
(b.) die Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht
(c.) die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher
(d.) die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Allgemein gilt dabei, wenn ein Anspruch tituliert ist, so findet keine Prüfung der Anspruchsberechtigung durch die Vollstreckungsorgane mehr statt. Die Zwangsvollstreckung kann unter Umständen vorab durch einen Arrest gesichert werden.
Mit der Abtretungserklärung wird die Forderung eines Schuldners von einem Gläubiger (Zendent) an einen Dritten neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen. Im Unternehmensalltag sollte man über die Besonderheiten und typische Use Cases Bescheid wissen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund ums Thema.
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