Gemäß §§ 804ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Pfändung ein Mittel der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, durch das der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen erwirbt und damit deren Beschlagnahme erreicht. Es wird insbesondere in körperliche Sachen und Geldforderungen, auch Forderungspfändung genannt, unterschieden. Körperlicher Sachen (§§ 808ff ZPO) werden durch den Gerichtsvollzieher (Sachpfändung) und Geldforderungen (§§ 829ff ZPO) gegen Drittschuldner gepfändet. Zu letzterer Kategorie gehören auch die Kontopfändung und die Gehaltspfändung.
Ein Zahlungsverzug sowie langwieriges Mahnverfahren ist für Unternehmen nicht nur ärgerlich, sondern kann bei größeren Ausmaßen auch schnell die Liquidität in Gefahr bringen. Hinzu kommt der oft unüberschaubare Aufwand für die eigenen Mitarbeiter.
ArtikelDer erste Schritt ist schon zu viel Aufwand: Ihre Debitorenbuchhaltung druckt alle anstehenden Mahnungen en bloc aus und sortiert sie für die Freigabe. Und der Wahnsinn nimmt seinen Lauf!
ArtikelNichts ist ärgerlicher, als wenn ein Kunde nicht zahlt, Sie aber bereits Waren geliefert oder Dienstleistung erbracht haben. Besonders gefährlich wird es bei großen Unternehmen, die aufgrund von Forderungsausfällen ein Vielfaches mehr erwirtschaften müssen, um Verluste aufzuwiegen.