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Glossar Abtretung

Abtretung BGB

Als Abtretung (auch Forderungszession) wird die juristische Übertragung einer Forderung vom bisherigen Forderungsinhaber (Abtretender oder Zedent) an einen neuen Forderungsinhaber (Abtretungsempfänger oder Zessionar) bezeichnet. Der § 398 BGB regelt die Abtretung. Eine Abtretung bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Forderungsschuldners. Ausnahme ist, wenn zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. Bestimmte Forderungen unterliegen einem gesetzlichen Abtretungsverbot.

Weitere Informationen und nützliche Tipps zum Thema finden Sie in unserem Artikel "Abtretungserklärung: Was ist das und was gilt es zu beachten?"

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