Die eidesstattliche Versicherung ersetzt den früheren "Offenbarungseid“ und schließt im Rahmen einer Vermögensauskunft typischerweise an eine völlig oder teilweise erfolglose Zwangsvollstreckung an. Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist in §§ 899 – 915h Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Mit der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezwungen. Verweigert er sich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann das zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers bzw. dessen Vertreters (Inkassobüro) einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Sowohl die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch der Erlass des Haftbefehls wird mit den entsprechend negativen Folgen für den täglichen Geschäftsverkehr (z. B. mit Banken, Telekommunikationsunternehmen etc.) im öffentlichen Schuldnerverzeichnis vermerkt und unter anderem an die Schufa übermittelt.
Ein Zahlungsverzug sowie langwieriges Mahnverfahren ist für Unternehmen nicht nur ärgerlich, sondern kann bei größeren Ausmaßen auch schnell die Liquidität in Gefahr bringen. Hinzu kommt der oft unüberschaubare Aufwand für die eigenen Mitarbeiter.
ArtikelMit der Zustellung der Rechnung beginnt für viele Unternehmen eine oft unnötig lange Wartezeit, bis der Kunde, in dem Fall der Schuldner, seiner Pflicht nachkommt und die Rechnung bezahlt. Mit der 30-Tage-Regelung schafft der Gesetzgeber Abhilfe.
ArtikelMahnungen zu versenden ist selten eine lustige Angelegenheit. Eine zu erhalten ist noch weniger lustig. Sorgen Sie für eine Prise Humor.