Da Verzugszinsen ein wirksames Mittel sind, um beim säumigen Kunden Zahlungsanreize zu schaffen, sollte der Rechnungssteller nicht scheuen, diese frühzeitig im Mahnprozess zu erheben. Für die Berechnung und Angabe in der Mahnung gilt es allerdings, ein paar Punkte zu beachten.
Die Zinsberechnung muss prüfbar sein, es müssen also folgende Angaben gemacht werden:
Der Verzugszinssatz beläuft sich:
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt und muss immer wieder aufs Neue überprüft und angepasst werden.
*Verzugszinssatz ab 01.07.16 – 31.12.16, Handelsgeschäft
**Rechenweg: 420,00 * EUR 0,0812 / 12 = 2,84 EUR
Der Wert 0,0812 ergibt sich aus dem Zinssatz von 8,12 %.
Die Division durch 12 ist notwendig, da nur für einen Monat Verzugszinsen veranschlagt werden.
Ist eine weitere Mahnung notwendig, fallen wieder Verzugszinsen (mit neuem Zinsabrechnungszeitraum) an, die zu dem vorangegangenen Zahlungsbetrag hinzuaddiert werden. Unbedingt zu beachten ist, ob der Basiszinssatz noch derselbe ist.
Online verfügbare Zinsrechner verkürzen Prozesse und schließen Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnungen aus:
Wer die Fälligkeit einer Rechnung verstreichen lässt, gerät in Verzug und ist nach § 288 BGB schadenersatzpflichtig (s. u.). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsempfänger eine Privatperson (B2C) oder ein Geschäftsmann bzw. -frau (B2B) ist. Der Schadenersatz wird üblicherweise in Form von Verzugszinsen erhoben und ist ab der ersten Mahnung fällig.
Viele Unternehmer verschicken jedoch anstelle einer ersten Mahnung eine Zahlungserinnerung und räumen dem säumigen Kunden eine weitere Kulanzfrist ein mit dem Hinweis, dass mit dem nächsten Schreiben (juristisch betrachtet ist das dann die erste Mahnung) Verzugszinsen erhoben werden.
Auf diese Weise wird ein positiver Zahlungsanreiz geschaffen und eine mögliche Eskalation angekündigt. Um glaubwürdig zu bleiben, müssen dieser Ankündigung aber im nächsten Schreiben dann auch tatsächlich Verzugszinsen folgen (eventuell zuzüglich Mahngebühren). Ist eine weitere Mahnung notwendig, sollten erneut Verzugszinsen erhoben und weitere Maßnahmen angedroht werden, um den Druck zu erhöhen, die offene Rechnung endlich zu bezahlen (bevor es richtig teuer wird).
Im Geschäftskundenbereich (B2B) ist außerdem eine Verzugspauschale von 40,- EUR ab der ersten Mahnung üblich (§ 288 (5) BGB). Die Verzugspauschale wird pro Forderung und nicht pro Mahnung erhoben. Sie dient neben den Verzugszinsen dazu, weiteren Druck aufzubauen. Im Zuge einer sinnvollen Eskalation ist es ratsam, zunächst nur Verzugszinsen und in der finalen Mahnung dann die Verzugspauschale zu erheben.
Die Verzugspauschale ist wie Verzugszinsen als eigener Posten anzuführen:
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Nicht alle Kunden zahlen innerhalb der von Ihnen angegebenen Frist – diese Erfahrung haben Sie sicherlich schon machen müssen. Eine unangenehme Erfahrung, aber keine, die unangenehme Folgen für Sie und Ihr Unternehmen haben muss. Um diese zu vermeiden, ist das Berechnen von Mahngebühren eine effektive Maßnahme.
Florian Kappert
Mit der Zustellung der Rechnung beginnt für viele Unternehmen eine oft unnötig lange Wartezeit, bis der Kunde, in dem Fall der Schuldner, seiner Pflicht nachkommt und die Rechnung bezahlt. Mit der 30-Tage-Regelung schafft der Gesetzgeber Abhilfe.
Markus Haggenmiller
Die Leistung wurde erbracht, die Rechnung gestellt und das gesetzte Zahlungsziel wurde: nicht eingehalten! Als Unternehmer kennen Sie diese leidige Situation nur zu gut. Meist sind es handfeste Gründe, die hinter einem Zahlungsverzug stehen. Wenn Sie schnell an das verdiente Geld kommen wollen, müssen Sie professionell und zielgerichtet vorgehen.
Judith Königer